AHV/IV Beiträge

Welche Kosten werden von der AHV und IV übernommen?
Gerne unterstütze ich Sie bei den Abrechnungen mit den Sozialversicherungen. Die wichtigsten Fragen rund um die Kosten und Leistungen kann ich Ihnen kurz beantworten.
Sie haben bei einer Hörgerät-Anpassung Anspruch auf einen Pauschalbetrag von der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenen Versicherung (AHV), vorausgesetzt der Hörverlust übersteigt eine vorgegebene Schwelle. Dies muss durch die Expertise eines HNO-/ORL-Arztes bestätigt werden. Die Kosten hierfür übernimmt ebenfalls die Versicherung.
AHV
Die AHV finanziert zwei Hörsysteme. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Hörverlust beide Ohren betrifft und der gesamte Hörverlust mindestens 35% beträgt. Der Unterstützungsbeitrag liegt bei einer Pauschale von CHF 630.00 für ein Hörgerät und für beide CHF 1’237.50. Die AHV unterstützt die Anschaffung von neuen Hörsystemen alle fünf Jahre.


IV
Bezüger der IV haben alle sechs Jahre Anspruch auf eine Hörsystem-Zahlung. Die Höhe des Pauschalbetrages hängt davon ab, ob ein Hörgerät für ein Ohr oder für beide Ohren nötig ist. Voraussetzungen für Pauschalbeiträge sind ein Gesamt-Hörverlust von 20% und dass Sie noch keine AHV-Rente beziehen. Die Pauschale für ein Hörgerät beträgt CHF 840.00 und für beide Hörgeräte CHF 1'650.00.
